BFH - Urteil vom 30.03.2006
V R 12/04
Normen:
FGO § 90a Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1319
BFH/NV 2006, 1405
BFHE 212, 411
BStBl II 2006, 542
DB 2006, 1302
DStR 2006, 990
NVwZ 2006, 1447
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 15/00

Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch; Entscheidung über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil

BFH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V R 12/04

DRsp Nr. 2006/16045

Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch; Entscheidung über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil

»Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein FA nach Ergehen eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem es einen Abhilfebescheid entsprechend dem Gerichtsbescheid erlassen hat.«

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Oktober 1997 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 (Streitjahr) ein. Das FA lehnte durch Bescheid vom 4. September 1998 eine Umsatzsteuerfestsetzung ab, weil die Klägerin keine Unternehmerin sei.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Untätigkeitsklage. Nachdem das FA im Laufe des Klageverfahrens eine Einspruchsentscheidung erlassen hatte, beantragte die Klägerin, das FA zur Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung 1996 entsprechend den Angaben in der Steuererklärung zu verpflichten, die Umsatzsteuer auf ./. 207 847 DM festzusetzen.