I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Oktober 1997 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 (Streitjahr) ein. Das FA lehnte durch Bescheid vom 4. September 1998 eine Umsatzsteuerfestsetzung ab, weil die Klägerin keine Unternehmerin sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Untätigkeitsklage. Nachdem das FA im Laufe des Klageverfahrens eine Einspruchsentscheidung erlassen hatte, beantragte die Klägerin, das FA zur Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung 1996 entsprechend den Angaben in der Steuererklärung zu verpflichten, die Umsatzsteuer auf ./. 207 847 DM festzusetzen.
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