FG München - Beschluss vom 26.09.2014
7 K 2732/11
Normen:
FGO § 155; ZPO § 164;

Antrag auf Protokollberichtigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

FG München, Beschluss vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 7 K 2732/11

DRsp Nr. 2014/16816

Antrag auf Protokollberichtigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Wesentlicher Inhalt des Protokolls i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann. 2. Mit Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO kann nicht die Ergänzung eines Protokolls nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht werden.

Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 164;

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben sind.

1. Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Unter Unrichtigkeit i.S. des § 164 Abs. 1 ZPO ist jedwede Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Vorgängen und Äußerungen in der mündlichen Verhandlung und dem in der Niederschrift festgehaltenen Inhalt zu verstehen; dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz. 71).