Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben sind.
1. Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Unter Unrichtigkeit i.S. des § 164 Abs. 1 ZPO ist jedwede Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Vorgängen und Äußerungen in der mündlichen Verhandlung und dem in der Niederschrift festgehaltenen Inhalt zu verstehen; dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz. 71).
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