I. Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte die nicht vertretene Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG).
Sie macht die fehlende Zuständigkeit des FG geltend. Aus § 15 des () sowohl in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I 2007, ) als auch in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl I 2009, ) ergebe sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte, vorliegend die des Sozialgerichts X. Dass ihr Sohn nicht als Ausbildungsplatzsuchender geführt wurde, beruhe auf einem offenkundig pflichtwidrigen Verhalten der betreuenden Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaft.
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