OLG München - Beschluss vom 18.10.2022
24 U 4638/22
Normen:
BGB § 311b Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 242; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1526/21

Antrag auf Rückauflassung eines Grundstücks; Rückauflassungsanspruch der veräußernden Gemeinde in einem notariellen Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks für den Fall, dass der das Grundstück erwerbende Gewerbetreibende nicht binnen einer bestimmten Frist ein bezugsfertiges Gewerbegebäude errichtet

OLG München, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 24 U 4638/22

DRsp Nr. 2024/2084

Antrag auf Rückauflassung eines Grundstücks; Rückauflassungsanspruch der veräußernden Gemeinde in einem notariellen Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks für den Fall, dass der das Grundstück erwerbende Gewerbetreibende nicht binnen einer bestimmten Frist ein bezugsfertiges Gewerbegebäude errichtet

1. Sieht der notarielle Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks einen Rückauflassungsanspruch der veräußernden Gemeinde für den Fall vor, dass der das Grundstück erwerbende Gewerbetreibende nicht binnen einer bestimmten Frist ein bezugsfertiges Gewerbegebäude mit einer bestimmten Firsthöhe (9,32 m) "im Einklang mit dem geltenden Baurecht" errichtet, kann sich die veräußernde Gemeinde auf den Eintritt dieser Bedingung nicht berufen, wenn sie erst ankündigt, ihr Einvernehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu einem solchen Gebäude nicht zu erteilen und sodann einen Bebauungsplan erlässt, zu dem ein solches Gebäude im Widerspruch stünde.. 2. Der Vortrag, die Parteien hätten sich mündlich darüber verständigt, dass der Erwerber ein Gebäude mit einer geringeren Firsthöhe (5,85 m) errichtet, ist unbeachtlich, da durch eine solche Abrede der im notariellen Vertrag vereinbarte Rückauflassungsanspruch nicht formwirksam geändert werden kann.

Tenor

1. 2.