Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten die Kläger, ein verheiratetes, zusammen veranlagtes Ehepaar, Gesamtaufwendungen für die in E lebende Mutter des Klägers zu 1) in Höhe von 3.855 € geltend. Als Nachweis legten die Kläger 12 Kontoauszüge vor (Januar bis Dezember 2007), aus denen monatliche Abbuchungen über eine ... Kreditkarte mit der Nr. ... ersichtlich sind.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 15.367 € mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21.08.2008 fest, ohne die Aufwendungen für die unterstützte Person zu berücksichtigen, da die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht hinreichend nachgewiesen worden seien.
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