FG München - Gerichtsbescheid vom 30.07.2013
8 K 2584/10
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 363 Abs. 3; AO § 366; FGO § 40 Abs. 2;

Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung Zweck eines Antrags auf schlichte Änderung

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 2584/10

DRsp Nr. 2014/2020

Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung Zweck eines Antrags auf schlichte Änderung

1. Hat der Steuerpflichtige nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nicht Anfechtungsklage erhoben, sondern schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beantragt, und wird dieser Antrag durch eine weitere Einspruchsentscheidung abgelehnt, so ist die gegen diese zweite Einspruchsentscheidung mit dem Ziel erhobene Klage, durch isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung das Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung offen zu halten und das Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer ruhen zu lassen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. Der vom Gesetzgeber zugelassene Antrag auf schlichte Änderung soll nicht dazu dienen, das Besteuerungsverfahren nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung beliebig punktuell offen zu halten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 363 Abs. 3; AO § 366; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.