FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 14.05.2019
10 K 3317/18 AO
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 2; AO § 222 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 297

Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung; Ganz oder teilweise Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 10 K 3317/18 AO

DRsp Nr. 2019/10916

Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung; Ganz oder teilweise Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden

Tenor

Der ablehnende Bescheid vom 14. August 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 2; AO § 222 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, eine Kindergeldrückforderung zu stunden.