I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beantragt, den Tatbestand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 2005 und 2006 abgelehnt hat, gemäß § 108 FGO in mehreren Punkten zu berichtigen.
Zur Begründung führt sie an, im Tatbestand des Beschlusses seien irrtümliche Ausführungen zu Vorentscheidungen enthalten. Außerdem sei nicht auf den Sachvortrag ihrer Klage vom 28. September 2009 Bezug genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 (Bl. 86 ff FG-Akte) verwiesen.
Das Finanzamt (FA) hat auf eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung verzichtet.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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