FG München - Beschluss vom 12.01.2010
14 V 3131/09
Normen:
FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

FG München, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 14 V 3131/09

DRsp Nr. 2010/11776

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

1. Eine Berichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Beschlusses eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. BFH v. 17.7.2007, II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 und v. 2.12.1992, II B 112/91, BFH/NV 1993, 259). 2. Die Nichtberücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in einer anderen Streitsache kann jedoch nicht Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung sein.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beantragt, den Tatbestand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 2005 und 2006 abgelehnt hat, gemäß § 108 FGO in mehreren Punkten zu berichtigen.

Zur Begründung führt sie an, im Tatbestand des Beschlusses seien irrtümliche Ausführungen zu Vorentscheidungen enthalten. Außerdem sei nicht auf den Sachvortrag ihrer Klage vom 28. September 2009 Bezug genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 (Bl. 86 ff FG-Akte) verwiesen.

Das Finanzamt (FA) hat auf eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung verzichtet.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.