FG München - Beschluss vom 27.04.2010
14 K 3491/08
Normen:
FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

FG München, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 3491/08

DRsp Nr. 2010/11797

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich bei den vom Gericht bei der Abfassung des Urteils gewählten Formulierungen um Unrichtigkeiten oder Unklarheiten handelt, da die von ihr vorgeschlagenen sprachlichen Änderungen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29. März 2010 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 26. Februar 2010, mit dem das Gericht die Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 abgewiesen hat, gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in mehreren Punkten zu berichtigen.

Zur Begründung führt sie unter anderem an, im Tatbestand des Urteils sei verschwiegen worden, auf welche Art. die Umsatzsteuerforderung der Firma X gegen die Antragstellerin entrichtet worden sei. Außerdem fehle die Erwähnung, dass am 3. Juni 2002 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma X stattgefunden habe, die zu keinen Abweichungen gegenüber den abgegebenen Erklärungen geführt habe.