Der Antrag wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29. März 2010 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 26. Februar 2010, mit dem das Gericht die Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 abgewiesen hat, gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in mehreren Punkten zu berichtigen.
Zur Begründung führt sie unter anderem an, im Tatbestand des Urteils sei verschwiegen worden, auf welche Art. die Umsatzsteuerforderung der Firma X gegen die Antragstellerin entrichtet worden sei. Außerdem fehle die Erwähnung, dass am 3. Juni 2002 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma X stattgefunden habe, die zu keinen Abweichungen gegenüber den abgegebenen Erklärungen geführt habe.
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