BFH - Beschluss vom 29.04.2010
III B 35/09
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Abs 3 FGO; § 155 FGO; § 227 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1473
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 598/04

Antrag auf Terminsaufhebung bei Erkrankung

BFH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen III B 35/09

DRsp Nr. 2010/10736

Antrag auf Terminsaufhebung bei Erkrankung

1. NV: Das FG kann einen Antrag auf Terminsänderung trotz Erkrankung eines dauerhaft erkrankten Prozessbeteiligten ablehnen, wenn dieser keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch einen Vertreter getroffen hat. 2. NV: Auch wenn das FG einen Prozessbeteiligten in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er sich "bei längerer Verhinderung" durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müsse, darf es den Termin nach einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten nicht durchführen, wenn dieser aufgrund seines vorherigen gesundheitlichen Zustands der Ansicht war, der Aufforderung des Gerichts nicht nachkommen zu müssen.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Abs 3 FGO; § 155 FGO; § 227 ZPO;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im Jahr 1995 im Fördergebiet ein Einzelunternehmen an. Sie erwarb von einer GmbH, deren Anteilseigner ihre Schwiegermutter und ihre Tochter waren und als deren Geschäftsführer ihr Ehemann fungierte, Wirtschaftsgüter für einen Betrag von X DM. Für diese und weitere Investitionen beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, der Einspruch hatte keinen Erfolg.