FG München - Urteil vom 28.06.2004
6 K 452/03
Normen:
AO (1977) § 155 ; ZPO § 227 ;

Antrag auf Terminsaufhebung in letzter Minute; Umsatzsteuer 1996; Körperschaftsteuer 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 452/03

DRsp Nr. 2004/16583

Antrag auf Terminsaufhebung "in letzter Minute"; Umsatzsteuer 1996; Körperschaftsteuer 1996 und 1997

Das Gericht braucht einem "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminserhebung, der mit einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet wird, nicht stattzugeben, wenn kein ärztliches Attest vorgelegt wird, in dem die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. "Arbeitsunfähigkeit" genügt nicht.

Normenkette:

AO (1977) § 155 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit ... befasst. Gesellschafter zu gleichen Anteilen sind die Herren A und P K; die beiden Gesellschafter sind auch Geschäftsführer. Bei einer Außenprüfung wurden folgende Punkte beanstandet:

...

Das FA erließ aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung unter dem Datum des 5.10.2002 Änderungsbescheide, gegen die sich die Klin mit Einspruch wandte. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.12.2002).

Mit ihrer Klage richtet sich die Klin gegen die Einspruchsentscheidung vom 19.12.2002. Sie wurde - vergeblich - gebeten, die Klage zu begründen.

Durch Beschluss vom 25.5.2004 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).