Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 in der zuletzt mit der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 geänderten Fassung und begehren, die 'Nichtigkeit des Verwaltungsaktes' festzustellen.
Der Kläger ist bei der A GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig und an der MS 'M' Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin ist Ärztin und erzielt gemeinsam mit dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Einkommensteuererklärung reichten die Kläger letztmals für den Veranlagungszeitraum 1999 ein.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2000 und für das Streitjahr 2001 nach § 162 Abgabenordnung - AO - geschätzt. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 erging am 04. Februar 2005 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
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