BFH - Beschluss vom 18.03.2003
I B 122/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1584

Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen I B 122/02

DRsp Nr. 2003/13140

Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

1. Grundsätzlich ist ein FG verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen.2. Das FG muss in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt.3. Bei einem erst kurz vor dem vorgesehenen Beginn der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung, der mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet wird, muss der Ast. dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen.4. Zu den Anforderungen bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) auf Verfahrensmängeln beruht.