BFH - Beschluß vom 17.05.2000
IV B 86/99
Normen:
FGO § 91 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1353

Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen IV B 86/99

DRsp Nr. 2000/6497

Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen. 2. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten begründet, reicht die bloße Behauptung einer Erkrankung nicht aus. Ausreichend ist aber gewöhnlich die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. 3. Die Ablehnung der beantragten Terminsänderung kann dennoch ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht zuvor in erheblicher Weise verletzt hat. Das ist z. B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat. Das gilt auch, wenn das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne.

Normenkette:

FGO § 91 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe: