BFH - Beschluß vom 17.05.2000
IV B 87/99
Normen:
FGO §§ 65 91 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1354

Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen IV B 87/99

DRsp Nr. 2000/7357

Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Nach der Rspr. des BFH ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz Versagung einer beantragten Aufhebung oder Verlegung des anberaumten Termins wegen Erkrankung nicht gegeben, wenn das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne. 2. Ob ein Kl. durch eine erneute Erkrankung an der Wahrnehmung des anberaumten Termins verhindert sein könnte, kann er selbst am besten beurteilen. Insoweit ist es Sache des Kl., vorsichtshalber für mögliche Erkrankungen einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Normenkette:

FGO §§ 65 91 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.