FG Hamburg - Urteil vom 04.06.2002
III 128/01
Normen:
AO § 110 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1347

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer - Fristwahrung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen III 128/01

DRsp Nr. 2002/17084

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer - Fristwahrung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

1. Maßgeblich für die Fristwahrung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Erklärungseingang bei dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt. 2. Im Falle der Fristveräumung muss sich der Steuerpflichtige ein Verschulden seines steuerlichen Beraters - hier des Beratungsstellenleiters des Lohnsteuer-Hilfevereins zurechnen lassen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Glaubhaftmachung der entschuldbaren Fristversäumnis muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides betreffend die Fristversäumnis erfolgen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Einkommensteuer-Veranlagung, um Lohnsteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Streitig ist, ob der notwendige Antrag auf Veranlagung binnen der Zwei-Jahres-Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) eingegangen ist und ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

I. Nach Umzug der Klägerin wurde der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für ihre Einkommensteuer-Veranlagung des Streitjahres 1997 örtlich zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung 1977 - AO -). Die Klägerin wurde zuvor bei der Lohnsteuerstelle des FA Hamburg-... geführt.