Die Klägerin begehrt die Einkommensteuer-Veranlagung, um Lohnsteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Streitig ist, ob der notwendige Antrag auf Veranlagung binnen der Zwei-Jahres-Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) eingegangen ist und ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
I. Nach Umzug der Klägerin wurde der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für ihre Einkommensteuer-Veranlagung des Streitjahres 1997 örtlich zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung 1977 - AO -). Die Klägerin wurde zuvor bei der Lohnsteuerstelle des FA Hamburg-... geführt.
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