BFH - Beschluss vom 17.02.2012
V B 77/11
Normen:
FGO § 82; ZPO § 391;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1315
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 78/09

Antrag auf Vereidigung von Zeugen bei Erkennbarkeit einer Falschaussage

BFH, Beschluss vom 17.02.2012 - Aktenzeichen V B 77/11

DRsp Nr. 2012/10789

Antrag auf Vereidigung von Zeugen bei Erkennbarkeit einer Falschaussage

1. NV: Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. 2. NV: Der BFH darf die Entscheidung des FG, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 391;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil trotz eines entsprechenden Antrags die Vereidigung der Zeugen A und B unterblieben sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.