BGH - Beschluss vom 20.08.2019
X ZB 13/18
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 619
FamRZ 2019, 1802
MDR 2019, 1272
MDR 2019, 1493
NJW-RR 2019, 1392
WM 2020, 243
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 110 C 120/17
LG Kiel, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 21/18

Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung; Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung bei einem ersten Antrag

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen X ZB 13/18

DRsp Nr. 2019/13376

Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung; Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung bei einem ersten Antrag

Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. August 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 823,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Gegen das ihm am 31. Mai 2018 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018, der am 1. August 2018 beim Landgericht eingegangen ist, hat er "vorsorglich" beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern.