Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 wird zurückgewiesen.
2.Der Antrag des Klägers vom 30.05.2018, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Aktenzeichen
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.747,06 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Saldierung eine Restzahlung aus einem angeblich wirksam widerrufenen Darlehensvertrag.
I. II.
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