OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.09.2018
6 U 67/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 348/17

Antrag auf Verlängerung einer BerufungsbegründungsfristBereits abgelaufene FristSorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 67/18

DRsp Nr. 2020/4642

Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist Bereits abgelaufene Frist Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

1. Ist eine Frist bereits abgelaufen, kann diese nicht mehr verlängert werden.2. Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax übermittelt, liegt eine wirksame Ausgangskontrolle nur vor, wenn der Rechtsanwalt seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag des Klägers vom 30.05.2018, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

3.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Aktenzeichen 29 O 348/17, wird verworfen.

4.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.747,06 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Saldierung eine Restzahlung aus einem angeblich wirksam widerrufenen Darlehensvertrag.

I. II.