FG Nürnberg - Urteil vom 10.04.2003
VI 6/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung in letzter Minute

FG Nürnberg, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen VI 6/03

DRsp Nr. 2003/14936

Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute"

Wird ein Antrag auf Terminsverlegung erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Klägers begründet, dann reicht die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der weder die Krankheitsursache noch Gründe zur Verhandlungs- und Reisefähigkeit ersichtlich sind, nicht aus.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.

Per Fax haben die Kläger am 07.01.2003 Klage wegen Einkommensteuer 2000 erhoben. Zur Begründung trugen sie vor, "der Entscheid beruhe auf Annahmen, die mangels eingereichter Belege so getroffen wurden aber nicht richtig seien". Aufgrund gesundheitlicher Probleme seien die notwendigen Belege nicht eingereicht worden. Sie würden die erforderlichen Unterlagen "in den nächsten

Tagen " vorlegen. Der Klage war das Deckblatt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2000 wegen Einkommensteuer 2000 beigefügt, aus der sich ergibt, dass die Einkommensteuer 2000 auf 23.166,64 EURO (entspricht 45.310 DM) herabgesetzt worden ist.