OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2022
26 Sch 1/22
Normen:
ZPO § 1064 Abs. 1;

Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Zwischenschiedsspruchs im beschleunigten ICC-VerfahrenErheben einer Schiedseinrede in Bezug auf einen ErfüllungseinwandUmfang einer Bucheinsicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 26 Sch 1/22

DRsp Nr. 2022/9502

Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Zwischenschiedsspruchs im beschleunigten ICC-Verfahren Erheben einer Schiedseinrede in Bezug auf einen Erfüllungseinwand Umfang einer Bucheinsicht

1. In einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der zuständige Senat des Oberlandesgerichts im Interesse seiner Unparteilichkeit daran gehindert, im Wege des § 139 ZPO dem Antragsteller das Erheben der Schiedseinrede in Bezug auf den Erfüllungseinwand nahezulegen.2. In Bezug auf die Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB ist der Unternehmer nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenschiedsspruch der Einzelschiedsrichterin Frau A vom 12. März 2021 im beschleunigten ICC-Verfahren ... für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin dazu verurteilt worden ist, dem Antragsteller Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung oder der Buchauszüge über die Provisionsansprüche des Antragstellers aus sämtlichen Verträgen und Bestellungen über den Verkauf von Waren durch die Antragsgegnerin erforderlich ist, welche