Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-03/2009 zusteht. Dabei ist streitig, ob die Klägerin mit dem Antrag Originalrechnungen eingereicht hat, ob die Anlage zum Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und wie es sich auswirkt, dass ein Teil der Rechnungen vom Rechnungsaussteller wieder gutgeschrieben und neu ausgestellt wurde.
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