I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Abgabenschulden der P GbR (nachfolgend GbR) in Haftung genommen worden ist.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres am 16. Januar 2000 verstorbenen Ehemanns neben ihrem Sohn J P mit einem Anteil von 50 % Gesellschafterin der GbR.
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