BGH - Beschluss vom 20.04.2020
VI ZB 49/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2020, 1288
FamRB 2020, 487
FamRZ 2020, 1287
MDR 2020, 946
NJW-RR 2020, 1128
VersR 2020, 1551
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 75/18
OLG Zweibrücken, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 164/18

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumnis aufgrund Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Sicherstellung der Einhaltung von nicht selbst zu berechnenden Fristen

BGH, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen VI ZB 49/19

DRsp Nr. 2020/7213

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumnis aufgrund Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Sicherstellung der Einhaltung von nicht selbst zu berechnenden Fristen

Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 16).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.