BGH - Beschluss vom 18.01.2019
AnwZ (Brfg) 19/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 49/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verschulden des Versäumnis der Antragsbegründungsfrist; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer abgegebenen Verzichtserklärung

BGH, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/18

DRsp Nr. 2019/2264

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Verschulden des Versäumnis der Antragsbegründungsfrist; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer abgegebenen Verzichtserklärung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2018 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 3. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.