I.
Der erkennende Senat hat in dieser Rechtssache am 29. Oktober 2008 einen Gerichtsbescheid erlassen, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. November 2008 zugestellt worden ist. Weil die Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes in dem Geschäftsraum der Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, hat der Zusteller am 29. November 2008, einem Samstag, das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt und den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstückes vermerkt. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) am selben Tag eingegangen, beantragte der Kläger mündliche Verhandlung.
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