1. Der Antrag der Streithelferin der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Streithelferin der Klägerin gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.
3. Der Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.968,91 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin macht Zahlung von Werklohn; die Beklagten Mangelgewährleistungsrechte geltend.
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