Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 60.000 €
I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
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