BGH - Beschluss vom 21.05.2019
II ZB 4/18
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 14604/16
OLG München, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3442/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Vorliegen von unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen II ZB 4/18

DRsp Nr. 2019/10441

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Vorliegen von unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts in der Rechtsmittelschrift oder in der Rechtsmittelbegründung darf der Rechtsanwalt auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss den Schriftsatz deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 60.000 €

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.