Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
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