BGH - Beschluss vom 24.04.2020
AnwZ (Brfg) 5/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 14.10.2019

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/20

DRsp Nr. 2020/8153

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Zur Widerlegung des Vermögensverfalls muss ein Rechtsanwalt umfassend darlegen, welche Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren will. Der Einwand des Rechtsanwalts, der Titel sei zu Unrecht erschlichen worden, ist unbehelflich, da die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit der Verurteilung und von Vollstreckungsmaßnahmen im Widerrufsverfahren nicht zu prüfen ist und die Verurteilung Tatbestandwirkung entfaltet. 2. Die Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entkräftet ist. Zu den Voraussetzungen gehört die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einer Sozietät, bei der sichergestellt ist, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern ausgeschlossen ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.