FG München - Urteil vom 09.10.2020
7 K 830/20
Normen:
AO § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 828

Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund von Krankheit

FG München, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 7 K 830/20

DRsp Nr. 2020/17763

Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund von Krankheit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin fristgerecht Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erhoben hat.

Mit Bescheid vom 22.11.2019 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ..., geb. 4.8.1997, ab dem Monat Oktober 2017 aufgehoben. Zugleich wurde das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 4.476 € zurückgefordert. Die Aufhebung der Festsetzung wurde damit begründet, dass die Studienbescheinigungen ab dem Wintersemester 2017/18 nicht vorgelegt worden seien und daher nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.