KG - Beschluss vom 08.11.2021
22 W 68/21
Normen:
GmbHG §§ 69 ff.; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg,

Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines NachtragsliquidatorsBeschränkung des Wirkungskreises eines Nachtragsliquidators auf die für den Bestellungsgrund notwendigen Handlungen

KG, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 22 W 68/21

DRsp Nr. 2022/1034

Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines Nachtragsliquidators Beschränkung des Wirkungskreises eines Nachtragsliquidators auf die für den Bestellungsgrund notwendigen Handlungen

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG §§ 69 ff.; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte, eine GmbH, wurde im Jahr 1994 gegründet und im Jahr 1995 mit dem Unternehmensgegenstand "Durchführung von Bauvorhaben als Bauträger, Vermittlung von Kapitalanlagen sowie An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden und die Vermittlung derselben sowie die Erbringung von Ingenieurleistungen" im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Im Jahr 2006 wurde sie als vermögenslose Gesellschaft aufgrund § 141a FGG von Amts wegen gelöscht.