BGH - Beschluss vom 14.05.2019
AnwZ (Brfg) 36/18
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/17

Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Zulassung zur Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 36/18

DRsp Nr. 2019/9147

Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Zulassung zur Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juni 2018, wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 16. Juni 2014 ist er bei der H. D. als "Dezernent Personal und Organisation" angestellt. Am 29. Juni 2016 beantragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Die Klägerin widersprach der Zulassung. Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ließ die Beklagte den Beigeladenen für seine näher beschriebene Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zu. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid führte zu dessen Aufhebung. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.