BGH - Beschluss vom 04.05.2020
AnwZ (Brfg) 54/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 31/17

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 54/18

DRsp Nr. 2020/7816

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Wird in einem Verfahren mit Anwaltszwang ein Rechtsanwalt unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, tritt Unterbrechung des Verfahrens ein. Das gilt auch dann, wenn sich ein beteiligter Rechtsanwalt in zulässiger Weise selbst vertritt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt aufgrund betreuungsrechtlicher Maßnahmen und des Vorliegens von Wahnvorstellungen die Prozessfähigkeit verliert.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.