BGH - Beschluss vom 08.01.2018
AnwZ (Brfg) 66/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 32 Abs. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 7/16

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

BGH, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 66/17

DRsp Nr. 2018/1984

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

Eine Rechtsanwaltstätigkeit darf nur dann ausgeübt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der Bundesrechtsanwaltsordnung geprüft worden sind, ihr Vorliegen also nicht nur wegen Fristablaufs fingiert wird. Eine Person, der infolge einer Genehmigungsfiktion die Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden als Rechtsanwalt gestattet wird, obwohl nicht gewährleistet sei, dass sie die erforderliche berufliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt, stellt eine Gefahr für die Rechtspflege, die Interessen der Rechtsuchenden und die Rechtsordnung insgesamt dar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 32 Abs. 2 Hs. 1;

Gründe

I.