Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von in der Zeit vom 14.01.2014 bis 00.00.0000 angefallenen Kosten für die Krankenhausbehandlung der am 00.00.0000 geborenen und 00.00.0000 verstorbenen N., geborene G. (Verstorbene).
Die Kläger sind die Kinder der Verstorbenen.
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