LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2023
L 10 KR 610/20
Normen:
SGB V § 128 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 182/17

Antrag der Kinder auf Erstattung angefallener Kosten für eine Krankenhausbehandlungder der inzwischen verstorbenen Mutter; Fehlen eines vertraglichen Versicherungsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 610/20

DRsp Nr. 2024/5660

Antrag der Kinder auf Erstattung angefallener Kosten für eine Krankenhausbehandlungder der inzwischen verstorbenen Mutter; Fehlen eines vertraglichen Versicherungsverhältnisses

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 128 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von in der Zeit vom 14.01.2014 bis 00.00.0000 angefallenen Kosten für die Krankenhausbehandlung der am 00.00.0000 geborenen und 00.00.0000 verstorbenen N., geborene G. (Verstorbene).

Die Kläger sind die Kinder der Verstorbenen.