FG Hamburg - Beschluss vom 13.10.2022
4 V 36/22
Normen:
StromStG § 5; StromStG § 9 Abs. 4;

Antrag einer Betreiberin einer Windkraftenergieanlage auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Stromsteuerbescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 4 V 36/22

DRsp Nr. 2023/14473

Antrag einer Betreiberin einer Windkraftenergieanlage auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Stromsteuerbescheides

Normenkette:

StromStG § 5; StromStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Stromsteuerbescheides.

Die Antragstellerin betreibt eine Windkraftanlage. Für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab die Antragstellerin zunächst und auch nach Aufforderung durch den Antragsgegner keine Steueranmeldungen über Entnahmen zum Selbstverbrauch durch den Versorger und für Querlieferungen an weitere in dem Windpark tätige Windkraft-Betriebsgesellschaften nach § 5 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ab. Mit Steuerbescheid vom 17. Dezember 2021 schätzte der Antragsgegner anhand der Herstellerangaben zu der Windkraftanlage zuzüglich 10% Sicherheitszuschlag steuerpflichtige Entnahmen und setzte hierauf Stromsteuer für die Streitjahre in Höhe von insgesamt ... € fest, die sich wie folgt zusammensetzt:

Entnahmen in MWh Stromsteuer
2017 61,889 ... €
2018 82,519 ... €
2019 82,519 ... €
2020 82,519 ... €
... €