I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Stromsteuerbescheides.
Die Antragstellerin betreibt eine Windkraftanlage. Für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab die Antragstellerin zunächst und auch nach Aufforderung durch den Antragsgegner keine Steueranmeldungen über Entnahmen zum Selbstverbrauch durch den Versorger und für Querlieferungen an weitere in dem Windpark tätige Windkraft-Betriebsgesellschaften nach §
Entnahmen in MWh | Stromsteuer | |
2017 | 61,889 | ... € |
2018 | 82,519 | ... € |
2019 | 82,519 | ... € |
2020 | 82,519 | ... € |
... € |
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