BFH - Beschluss vom 26.05.2010
VIII B 224/09
Normen:
FGO § 82; ZPO § 404a Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1650
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2/03

Antrag einer Wissensprüfung hinsichtlich der Ausübung eines dem Ingenieurberuf ähnlichen Tätigkeit als EDV-Berater; Gerichtliche Überprüfung einer ingenieurtypischen Prägung einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eines Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 224/09

DRsp Nr. 2010/12295

Antrag einer Wissensprüfung hinsichtlich der Ausübung eines dem Ingenieurberuf ähnlichen Tätigkeit als EDV-Berater; Gerichtliche Überprüfung einer ingenieurtypischen Prägung einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eines Steuerpflichtigen

1. NV: Beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, so hat es ihm zumindest diejenigen Anknüpfungstatsachen vorzugeben, für deren Feststellung eine besondere Fachkunde nicht erforderlich ist. 2. NV: Stützt das Gericht sein Urteil auf die Bewertung von Tatfragen durch den Sachverständigen, die es selbst hätte feststellen müssen, kann darin ein Verfahrensmangel liegen.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 404a Abs. 3;

Gründe

I.