FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 10.06.2003
2 K 2343/01
Normen:
EStG § 13a Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Antrag eines Landwirts auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung; Gewinnermittlung nach § 13a EstG

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 2343/01

DRsp Nr. 2003/15336

Antrag eines Landwirts auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung; Gewinnermittlung nach § 13a EstG

Ein Landwirt, dessen Gewinn an sich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, kann im Rechtsbehelfsverfahren, spätestens binnen 12 Monaten nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das der Antrag sich bezieht, mit einer empfangsbedürftigen steuerrechtlichen Willenserklärung einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG stellen, den Gewinn durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln. Dem Antrag ist eine auf das Wirtschaftsjahr bezogene Gewinnermittlung beizufügen. Hat der Landwirt seinem Antrag das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum zu Grunde gelegt, hat er sein Antragsrecht nicht wirksam ausgeübt.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die auf das Jahr 1999 entfallenden hälftigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 1999/2000 auf Grund einer Einnahme-/Überschussrechnung zu ermitteln sind.