Der Antrag des notwendigen Verteidigers vom 2. Juni 2020, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von zumindest 14.000,00 € netto zu bewilligen, wird abgelehnt.
Nach § 51 Abs. 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
Diese Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Sache einen besonderen Umfang im Sinne von § 51 Abs 1 Satz 1 RVG hatte. Der Umfang beschränkt sich auf fünf Aktenbände; von den insgesamt 18 Hauptverhandlungsterminen haben insgesamt acht Termine deutlich weniger als zwei Stunden angedauert. Allerdings mag grundsätzlich aufgrund des Verfahrensgegenstandes und der Einholung dreier unterschiedlich gelagerter Sachverständigengutachten von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden.
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