VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2020
15 C 20.2229
Normen:
BayBO Art. 10 S. 1; BayBO Art. 54 Abs. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30385

Antrag eines Pächters von Nutzgebäuden eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens auf Prozesskostenhilfe für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung; Betreiben eines Gnadenhofs zur Unterbringung von Tieren und zur Einlagerung von Tierfutter

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 15 C 20.2229

DRsp Nr. 2020/17477

Antrag eines Pächters von Nutzgebäuden eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens auf Prozesskostenhilfe für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung; Betreiben eines "Gnadenhofs" zur Unterbringung von Tieren und zur Einlagerung von Tierfutter

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BayBO Art. 10 S. 1; BayBO Art. 54 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Pächter von Nutzgebäuden eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens, die er als Betreiber eines "Gnadenhofs" zur Unterbringung von Tieren und zur Einlagerung von Tierfutter nutzt, Prozesskostenhilfe für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung.

Das Landratsamt R. richtete unter dem 11. September 2019 im Anschluss an eine Ortseinsicht im Vormonat (vgl. hierzu den mit Lichtbildern angefertigten Vermerk eines Technischen Angestellten des Landratsamts vom 14. August 2019, Bl. 14 ff. der Behördenakte zum Verfahren S-1288-2019) an den Eigentümer des Anwesens FlNr. ..., Gemarkung B., folgendes Schreiben:

"Sehr geehrter Herr H.,

(...)

1. Stadel