Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, die Revision zulassen.
1.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verstoßen, indem es den Antrag des (jetzigen) Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Zwar kann dies nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten im Einzelfall das rechtliche Gehör verletzen und damit Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verbleibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.). Allerdings darf der Wechsel des Bevollmächtigten nicht der Prozessverschleppung dienen; weder der bisherige Prozessbevollmächtigte noch der Beteiligte selbst dürfen schuldhaft gehandelt haben (Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rz 10; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 114 f., m.w.N.).
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