VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2023
22 C 22.2085
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2023, 786
DVBl 2023, 1303
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 21.4489

Antrag eines Rechtsanwalts auf Erhöhung des Streitwerts in einem Verfahren wegen der Gewährung der Novemberhilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 22 C 22.2085

DRsp Nr. 2024/6623

Antrag eines Rechtsanwalts auf Erhöhung des Streitwerts in einem Verfahren wegen der Gewährung der Novemberhilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

1. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bringt zum Ausdruck, dass die sich aus dem Antrag der Klagepartei für sie ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG in diesen Fällen identisch ist mit der Höhe der bezifferten Geldleistung; weitere Überlegungen zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG dürfen nicht angestellt werden.