Vor dem Finanzgericht (FG) machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Alleinerbe seines Vaters, des nach Klageerhebung verstorbenen Steuerberaters X, geltend, dieser habe im Streitjahr (1990) tarifbegünstigte "außerordentliche Einkünfte" in Höhe von ... DM erzielt.
In Abänderung des ursprünglich streitbefangenen Einkommensteuerbescheides 1990 vom 25. August 1995 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) während des Klageverfahrens aus hier nicht streitigen Gründen am 2. August 2000 die Einkommensteuer herab. Einen Hinweis, dass der Bescheid nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden könne, enthielt der Bescheid nach den Feststellungen des FG nicht.
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