Hat das FA während des Klageverfahrens einen Änderungsbescheid erlassen und hat der Kl. beantragt, diesen Bescheid gem. § 68FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen, so wird der Änderungsbescheid alleiniger Streitgegenstand des Verfahrens. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides zielt, ist daher kein Raum mehr.