Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch im Falle der Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach den §§ 6b, 6c EStG bereits für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung gestellt werden muss oder noch bei Auflösung der Rücklage gestellt werden kann.
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