BFH - Beschluß vom 30.09.1998
X B 81/98
Normen:
FGO §§ 56 68 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 492

Antrag nach § 68 FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen X B 81/98

DRsp Nr. 1999/846

Antrag nach § 68 FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stellt ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Antrag nach § 68 FGO, weil er der Auffassung ist, das sei nicht erforderlich, weil er für den Fall eines Teilabhilfebescheides ausdrücklich eine teilweise Erledigungserklärung angekündigt habe, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann.

Normenkette:

FGO §§ 56 68 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (ausführlich hierzu vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.