FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2003
VI 116/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 125 ; AO § 172 ff. ;

Antrags- und Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen VI 116/02

DRsp Nr. 2003/17264

Antrags- und Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Berücksichtigung erklärter Werbungskosten, um nach Ablauf der Zweijahresfrist die Einkommensteuer-Veranlagung zu ermöglichen, und wird der darauf ergehende Bescheid bestandskräftig, so kann eine weitere Veranlagung nicht ohne weiteres erfolgen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 125 ; AO § 172 ff. ;

Tatbestand:

Streitig ist die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1994.

Der unverheiratete Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Soldat. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 34.620 DM. Die Einkommensteuererklärung für 1994 wurde am 26. Mai 1997 bei einem anderen Finanzamt abgegeben und ging am 30. Mai 1997 beim zuständigen Beklagten ein. Bei der Anfertigung hatte die Lohnsteuerhilfe 1 e.V., Annahmestelle X-Straße, mitgewirkt, für die der Beratungsstellenleiter der prozessbevollmächtigten Lohnsteuerhilfe 2 e.V. seinerzeit tätig war. Der Lohnsteuerhilfe 1 e.V., Annahmestelle X-Straße, sollte auch der Bescheid übersandt werden.