FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.10.2003
5 K 394/02
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 351 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 349

Antragsbefugnis auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht befristet

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 394/02

DRsp Nr. 2004/282

Antragsbefugnis auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht befristet

Die Antragsbefugnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 eröffnet ein unbefristetes Wahlrecht, das - wie bei der Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten - auch noch nach dem Ergehen eines Änderungsbescheids ausgeübt und ggf. durchgesetzt werden kann

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 351 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtzeitig gestellt haben.

Der Kläger erzielte im Streitjahr einen einheitlich und gesondert festgestellten Veräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung an der A GbR von 73.007 DM. In ihrer ESt-Erklärung 1999 stellten die steuerlich beratenen Kläger keinen Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (vgl. Zeile 44 der Anlage GSE und Zeile 45 des Mantelbogens der Erklärung vom 27. September 2000).

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), erließ am 10. Mai 2001 den ESt-Bescheid 1999 und wies in den Erläuterungen darauf hin, dass durch Nachholung des Antrags gemäß § 34 EStG innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein steuerlich günstigeres Ergebnis erzielt werden könne. Der ESt-Bescheid wurde am 11. Juni 2001 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Die Kläger erhoben keinen Einspruch.