OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2014
20 W 148/14
Normen:
AktG § 100 Abs. 5; AktG § 104 Abs. 1; AktG § 104 Abs. 2; AktG § 278 Abs. 3; AktG § 283; FamFG, § 59; FamFG § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2015, 170
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.03.2014

Antragsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA hinsichtlich der gerichtlichen Ergänzung des AufsichtsratsKriterien für die gerichtliche Bestimmung von Mitgliedern des AufsichtsratsPrüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 20 W 148/14

DRsp Nr. 2014/17461

Antragsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA hinsichtlich der gerichtlichen Ergänzung des Aufsichtsrats Kriterien für die gerichtliche Bestimmung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

1. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist im Gegensatz zur Gesellschaft selbst zur Antragstellung nach § 104 Abs. 1 und 2 AktG (gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats) berechtigt. 2. Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2013 (Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-Online). 3. Zu den nach § 104 Abs. 1 und 2 AktG im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen. 4. Bei erheblichen Interessengegensätzen innerhalb einer Gesellschaft, die im Wesentlichen in zwei untereinander zerstrittene Aktionärslager aufgespalten ist, kommt auch die gerichtliche Bestellung von "neutralen", nicht von den Beteiligten vorgeschlagenen Personen zu Aufsichtsräten in Betracht.