BFH - Beschluss vom 06.06.2013
VII R 16/12
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2416/09

Antragsbefugnis nach Erlass eines Gerichtsbescheides

BFH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen VII R 16/12

DRsp Nr. 2013/17784

Antragsbefugnis nach Erlass eines Gerichtsbescheides

1. NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig. 2. NV: Die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Tenor und nicht aus der dafür gegebenen Begründung. 3. NV: Ist dem Begehren des die Revision betreibenden HZA durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden, ergibt sich kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daraus, dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist.

Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Eine Beschwer ist nicht gegeben, wenn der Bundesfinanzhof durch Gerichtsbescheid eine Einordnung von Waren unter die Kombinierte Nomenklatur vornimmt und sich dadurch die Revision des Hauptzollamts als erfolgreich erweist, das Hauptzollamt aber eine andere Ordnungsnummer angewendet wissen möchte, die jedoch nicht zu einer höheren Abgabenschuld führt.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. S. 1;